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1.Name und Sitz
Art 1 Der Ski-Club Rüti/Riggisberg
(im Nachstehenden als SCR bezeichnet) ist ein Verein
nach schweizerischem Recht und untersteht den
Bestimmungen von Art. 60ff. ZGB. Der SCR hat Sitz in
Rüti/Riggisberg.
Art 2 Der SCR gehört mit
allen seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Ski-Verband
(Swiss-Ski) und dem Regionalverband Mitteland (SSM) an.
2.Zweck und Ziele
Art 3 Der SCR bezweckt die
Förderung und Pflege des Skisports sowie die
Kameradschaft und Geselligkeit. Er ist sowohl politisch
wie konfessionell neutral.
Art 4 Die Ziele des SCR
sind folgende:
a) Förderung des Ski- und Snowboardsports auf allen
Alterstufen und Disziplinen.
b) Vermitteln der Freude am Wintersport. Animation
möglichst vieler Mitbürger der Region.
c) Förderung der Kameradschaft.
d) Unterstützung der wettkampfbegeisterten Skifahrer und
Skifahrerinnen.
e) Wahrung der Interessen der Clubmitglieder im
Tätigkeitsbereich des SCR.
Art 5 Der SCR erreicht
seine Ziele durch folgende Aktivitäten:
a) Organisation von Anlässen zur Förderung des Ski- und
Snowboardsports.
b) Organisation von Skilagern.
c) Motivation von Mitbürgern der Region Rüti zur
körperlichen Betätigung und zur aktiven Vorbereitung der
Skisaison.
d) Ausbildung von Clubmitgliedern und JO im Bereich der
Ski- und Snowboardtechnik.
3.Mitgliederschaft
Art 6 Mitglieder des SCR
sind:
- Juniorenorganisation JO
- Junioren
- Senioren
- Veteranen
- Freimitglieder
- Clubehrenmitglieder
- Gönner/Passivmitglieder
Art 7 Clubehrenmitglieder
ist keine Mitgliederkategorie von Swiss Ski. Sie werden
deshalb gegenüber Swiss Ski administrativ entsprechend
den Kriterien der Swiss-Ski Statuten in die offizielle
Swiss-Ski-Mitgliederkategorie eingeteilt.
Art 8 Der
Jugendorganisation JO können Jugendliche gemäss den
zulässigen Jahrgängen der FIS angehören. Sie haben kein
Stimmrecht. Gegenüber Swiss-Ski sind sie nicht
beitragspflichtig.
Art 9 Junioren sind
Clubmitglieder gemäss den zulässigen Jahrgängen der FIS,
bis sie das 19.Altersjahr vollendet haben.
Art 10 Senioren sind
Clubmitglieder, die das 19.Altersjahr zurückgelegt haben
und in keine andere Mitgliederkategorie fallen.
Art 11 Veteranen sind
Clubmitglieder, die dem Club während 25 Jahren als
stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Sie werden
vom Vorstand als Swiss- Ski-Veteranen ernannt und
Swiss-Ski gemeldet.
Art 12 Gönner/Passivmitglieder
sind Nichtmitglieder, die den SCR finanziell
unterstützen.
Art 13 Freimitglieder sind
Clubmitglieder die dem Club während 40 Jahren als
stimmberechtigtes Mitglied angehört haben. Sie werden
vom Vorstand als Swiss-Ski-Freimitglieder vorgeschlagen
und von Swiss -Ski ernannt. Gegenüber Swiss-Ski sind sie
nicht beitragspflichtig.
Art 14 Clubehrenmitglieder sind
Clubmitglieder, die sich um den Club besonders verdient
gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes ernannt.
Art 15 Aufnahme von
Clubmitgliedern:
In den SCR werden Damen und Herren aufgenommen, gemäss
den zulässigen Jahrgängen der FIS. Die Anmeldung erfolgt
mündlich oder schriftlich beim Vorstand. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Jedes
Clubmitglied wird durch seine Aufnahme gleichzeitig
Mitglied des Schweizerischen Skiverband (Swiss-Ski) und
des Regionalverbandes Mittelland.
Art 16 Wechsel der
Mitgliederkategorie:
Ein Antrag auf Wechsel der Mitgliedschaftskategorie
innerhalb des Clubs muss dem Vorstand bis spätestens am
30.November schriftlich eingereicht werden. Nach Ablauf
dieser Frist gilt die bisherige Mitgliedschaft für das
laufende Vereinsjahr als erneuert.
Art 17 Ausschluss von
Clubmitgliedern:
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Club trotz wiederholter Mahnung nicht
nachkommt, oder das durch sein Verhalten dem Ansehen des
Clubs in grober Weise geschadet hat, kann auf Antrag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus dem Club
ausgeschlossen werden.
Art 18 Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss
oder Tod des Mitglieds sowie durch Auflösung des Clubs.
Eine Austrittserklärung aus dem Club muss dem Vorstand
bis spätestens am 31.Mai schriftlich eingereicht werden.
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Mitgliedschaft für das
laufende Vereinsjahr als erneuert.
Art 19 Mitgliederbeitrag:
Die Jahresbeiträge für alle Mitgliederkategorien werden
vom Vorstand festgelegt und durch die
Mitgliederversammlung bestätigt. Sie werden jeweils im
Dezember für die laufende Saison erhoben. Die Swiss-Ski
Jahresbeiträge der Clubehrenmitglieder, die gegenüber
Swiss-Ski administrativ entsprechend den Kriterien der
Swiss-Ski Mitgliederkategorien eingeteilt sind, werden
vom Club bezahlt.
Art 20 Für die Verbindlichkeit
des SCR haftet einzig das Clubvermögen. Jede persönliche
Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen.
Art 21 Die Mitgliederbeiträge
sind zwischen Fr. 18.- und Fr. 50.- festgelegt. Das
einzelne Mitglied kann nur einmalig haftbar gemacht
werden.
Art21a Für Haftpflicht und Unfall
ist jedes Mitglied selber verantwortlich. Der SCR
empfiehlt den Abschluss solcher Versicherungen.
4.Organe des SCR
Art 22 Die Organe des SCR sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art 23 Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des SCR. Sie findet jedes Jahr
innerhalb 30 Tagen nach dem Abschluss des Vereinsjahres
als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die
Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Datum der
Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden. Die
Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
Art 24 Die Mitgliederversammlung
entscheidet über folgende Vereinsgeschäfte:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren.
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, der
Jahresrechnung und des Budgets sowie des Berichts der
Rechnungsrevisoren. Einteilung der Dércharge.
c) Aufnahme und Ausschluss von Clubmitgliedern.
d) Ernennung von Clubmitgliedern
e) Festsetzung der Jahresbeiträge für alle
Mitgliederkategorien.
f) Änderung der Statuten oder Anschluss an einen
Vorstand.
g) Genehmigung von Reglementen.
h) Erledigung von Beschwerden gegenüber dem Vorstand.
i) Auflösung des Ski-Clubs.
j) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, die
mind. 5 Tage vor der Versammlung schriftlich an den
Präsidenten eingereicht wurden.
Art 25 Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% oder 10
stimmberechtigte Mitglieder des SCR anwesend sind. Ist
eine statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung
nicht beschlussfähig, so muss sie innert Monatsfrist
erneut einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung
ist in jedem Fall beschlussfähig, was auf der Einladung
ausdrücklich zu vermerken ist.
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit fällt der
Präsident der Stichentscheid.
Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern
nicht geheime Durchführung verlangt und von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Art 26 Eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen
werden. Durch schriftlichen Antrag von mindestens einem
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder wird der
Vorstand dazu verpflichtet. Der Vorstand kann nach
Bedarf weitere Clubversammlungen einberufen.
Art 27 Der Vorstand des SCR
besteht aus maximal acht Mitgliedern, wobei jeweils
folgende Funktionen fest zugeteilt werden:
- Präsidenten
- Vizepräsidenten
- Sekretär
- Kassier
- JO-Leiter
Im übrigen organisiert sich der Vorstand selber.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Bei Ersatzwahlen wird das neue
Vorstandsmitglied für den Rest der ordentlichen
Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4
Vorstandsmitgliedern.
Art 28 Dem Vorstand obliegt die
Führung des SCR. Er verfügt über sämtliche
Entscheidungskompetenzen des Clubs, die nicht
ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er
besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs. Der
Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet
durch die Unterschrift des Präsidenten und eines
weiteren Vorstandsmitglied.
Art 29 Der Vorstand verfügt über
die Ausgabenkompetenz im Rahmen des von der
Mitgliederversammlung genehmigten Budgets.
Verpflichtungen über den Rahmen des Budgets hinaus darf
er nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung
eingehen. In dringenden Fällen kann diese auch
nachträglich erfolgen.
Art 30 Die zwei
Rechnungsrevisoren werden jeweils für eine Amtsdauer von
2 Jahren stillschweigend wiedergewählt, wenn keine
Demmission vorliegt. Den Rechnungsrevisoren obliegt die
Kontrolle der Rechnungsführung des Vorstandes und der
Berichterstattung an die Mitgliederversammlung. Sie
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die
Kontrollen.
5.Verschiedenes
Art 31 Das Rechnungsjahr des SCR
dauert vom 1.Juni bis zum 31.Mai
Art 32 Eine Statutenänderung kann
nur mit Zweidrittelmehrheit der an der
Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen
werden.
Art 33 Eine Auflösung des SCR
erfolgt auf dem Weg der Statutenänderung. Solange sich
zehn stimmberechtigte Mitglieder zur Weiterführung des
Clubs bereiterklären, kann der SCR nicht aufgelöst
werden. Im Falle der Auflösung des Clubs wird das
Vereinsvermögen nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten
beim Regionalverband Mittelland (SSM) zur
treuhänderischen Verwaltung hinterlegt. Das Vermögen ist
einem neuen ortsansässigen Ski-Club zur Verfügung
zustellen. Wird innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung
kein neuer Ski-Club gegründet, geht das Vermögen als
Schenkung an die Gemeinde Rüti zur Förderung des Sports
in der Gemeinde, insbesondere des Jugendskisports.
Art 34 Diese Statuten wurde an
der Mitgliederversammlung des SCR am 14.Juni 2002
beschlossen. Sie treten nach ihrer Genehmigung durch das
Präsidium von Swiss-Ski in Kraft.
Rüti, den 14.Juni 2002 Ski-Club Rüti/Riggisberg,
unterschrieben Präsidenten & Sekretärin |